Satzung
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gender_Diversity – Fachverband für gender_diversity kompetente Bildung und Beratung e.V.. Er hat seinen Sitz in Berlin und wählt die Rechtsform eingetragener Verein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben
Der Gender_Diversity – Fachverband fördert national und international gender_diversity kompetente Bildung und Beratung mit dem Ziel, Gender_Diversity zu entfalten und die politische, wirtschaftliche und soziale Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter in ihrer Vielfalt in allen Lebensbereichen zu unterstützen.
Die Aufgaben des Gender_Diversity – Fachverbandes sind insbesondere
- die Entwicklung von Qualitätsstandards für gender_diversity kompetente Bildung und Beratung,
- die Weiterentwicklung von Tätigkeitsprofilen für in diesen Arbeitsfeldern Tätige,
- die Darstellung und Vertretung berufspolitischer Interessen der Mitglieder,
- die Förderung eines regelmäßigen und fachspezifischen Erfahrungsaustausches und der Vernetzung,
- die Unterstützung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder,
- die Festlegung, Weiterentwicklung und Überprüfung der in §3 genannten berufsbezogenen Regelwerke,
- Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
- Der Gender_Diversity – Fachverband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Zuwendungen Dritter aufgebracht. Mittel des Gender_Diversity – Fachverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Gender_Diversity – Fachverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Gender_Diversity – Fachverband ist parteilich ungebunden und konfessionell unabhängig.
3. Regelwerke
Die Mitgliederversammlung legt
- Regelwerke fest, die z.B. Qualitätsstandards für die Konzeption, Durchführung und Auswertung von Gender-Trainings, Gender-Beratungen, Gender Mainstreaming-Beratung oder gender_diversity kompetente Bildung enthalten.
- Verfahren für die Aufnahme von Mitgliedern und Kriterien für die Mitgliedschaft fest.
Die Einhaltung der Regelwerke wird vom Vorstand oder einem von der Mitgliederversammlung beauftragten Fachausschuss kontrolliert.
4. Mitgliedschaft
Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, sofern sie die Ziele, Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützt und die Aufnahmekriterien erfüllt.
Als förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, sofern sie die Ziele, Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützt.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand auf Empfehlung des von der Mitgliederversammlung eingesetzten Fachausschusses. Das Ergebnis wird dem Betreffenden/der Betreffenden schriftlich mitgeteilt.
5. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist jeweils im ersten Kalendervierteljahr fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, erlischen der juristischen Person oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Austrittserklärung erfolgt.
7. Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 9 Monate in Verzug ist.
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
- gegen die Regelwerke (§3) verstößt.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des/der Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist der betroffenen Person durch den Vorstand mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Mit Zugang des Beschlusses wird der Ausschluss wirksam. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.
10. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist das oberste Beschlussgremium und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie
wählt den Vorstand sowie zwei Revisor_innen.
- nimmt den Bericht des Vorstandes und der Revisor_innen entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- beschließt die in § 3 benannten Regelwerke.
- beschließt über die Bildung von Fachausschüssen oder Beiräten.
- berät über berufs- und fachpolitische Themen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
- der Vorstand es beschließt.
- mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder (per Email, Fax oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und dem Tag der Versammlung müssen wenigstens 30 Tage liegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder nur, soweit sie ihren Beitrag für das laufende Jahr entrichtet haben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und von der jeweiligen Versammlungsleitung, der Protokollführung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zur Einsicht gereicht.
11. Fachausschüsse und Beiräte
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachausschüsse und Beiräte gebildet werden. Über die jeweilige Zusammensetzung, Funktion und Arbeitsweise entscheidet die MV.
12. Rechenschaft und Prüfung
Der Jahresabschluss wird rechtzeitig vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung von zwei unabhängigen Revisor_innen geprüft. Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, können von der Mitgliederversammlung für die Dauer von bis zu drei Jahren zu Revisor_innen bestellt werden. Die Mitgliederversammlung kann die Revisor_innen einzeln oder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Fachausschüsse und Beiräte
9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern und ist divers zu besetzen. In Weiterentwicklung des Gedankens der Geschlechterparität wird der Vorstand aus Personen zusammengesetzt, die sich unterschiedlichen Geschlechtern und kulturellen Identitäten zuordnen. Die Zusammensetzung erfolgt unter Reflexion der gesellschaftlichen Machtverhältnisse gender-diversity gerecht. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Hälfte des Gründungsvorstandes wird für drei Jahre gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann ein/-e Geschäftsführer/-in bestellt werden. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er will seine Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt kein Konsens zustande entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
13. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von anderen Mitgliedern vertreten lassen. Die Kumulation von maximal zwei zusätzlichen Stimmen ist möglich. Redaktionelle und zur Eintragung ins Vereinsregister noch erforderliche Änderungen der Satzung werden dem Vorstand übertragen. Hierbei ist Einstimmigkeit des ändernden Beschlusses im Vorstand erforderlich.
14. Auflösung
Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 13. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der in § 2 genannten Zwecke, Ziele und Aufgaben zu. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auswahl in ihrer letzten Sitzung.
15. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist am Sitz des Vereins.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25. Februar 2005 in Hannover, geändert auf den Mitgliederversammlungen am 10. Februar 2006 in Hannover, am 16. September 2013 in Hannover, am 10. Juli 2015 in Fohrde (Havelsee bei Brandenburg) und am 05. März 2019 in Berlin.